Bevor Sie bauen, noch besser, bevor sie den Baugrund kaufen, fragen Sie den Geologen !!! |
Grundfrage jedes
Baues ist das rechtliche Bodenrisiko des Auftraggebers.
Das Bodenrisiko
trägt nach OGH grundsätzlich immer der Bauherr, der einen
Grund zur Bebauung vorgibt,
so wie einem Schneider
ein Stoff zur Herstellung eines bestimmten Anzuges gegeben wird.
Der Boden kann z.B. eine Altlast (Eluatklasse 2b oder schlechter, wie z.B. häufiges Autowaschen, Motoröl, Entfettung von Metall-Lackierteilen) aufweisen, für deren Entsorgung von der Behörde grundsätzlich der jeweilige Eigentümer herangezogen wird. Erst im zivilrechtlichen Regreßweg kann dann der Vorbesitzer (als möglicher Verursacher?) geklagt werden. Diese "Unbedenklichkeitsbescheinigung" kann durch eine Bodenuntersuchung erbracht werden und kann als Bedingung für das Wirksamwerden des Kaufvertrages vom Verkäufer verlangt werden.
Es kann sich
beim Aushub einer Baugrube auch herausstellen, daß der Untergrund bodenmechanisch
"schlechter" ist als geplant und die Baufirma ihrer Warnpflicht nachkommt
und Mehrkosten geltend macht.
Meist werden von
der Baufirma nun zusätzliche Baumaßnahmen als notwendig vorgeschlagen
und in einem Nachtragsabgebot zur Durchführung vorgelegt, andernfalls
sie keine Gewährleistung für den Bau übernehmen kann und den
Bau nicht weiterführen kann. Hier ist ein guter Geologe gefordert, notwendige
Aufwendungen von "Bodenvergoldung" zu unterscheiden (z.B. bei Böschungen unter 5 m Höhe).
Es gibt nämlich
auch (Bau-)Firmen, die das systematisch zur Auffettung ihres Billigstangebotes
machen.
In jedem Fall kann
der Geologe Bauvorschläge machen und, falls die Baufirma die Haftung
ablehnt, für die Durchführung auch die Haftung mit seiner Planungshaftpflichtversicherung
übernehemen.
Die Planunghaftpflichtversicherung
beträgt meist 363.000 € (5 Mio S), für mein Büro beträgt
sie 726.000 € (10 Mio S). Sohin kann das Bodenrisiko durch den Geologen immer
mehr eingegrenzt und minimiert werden.
Ein Restrisiko verbleibt
in der Natur aber grundsätzlich, da diese nicht homogen aufgebaut ist und daher das Bodenrisiko (Baustoff) beim Bauherrn verbleibt.
Die Standsicherheit
des Baugrundes (äußere Standsicherheit) ist die Voraussetzung
für die Umwidmung.
Dazu gehören
Untersuchungen auf Rutschungen (braune Zone), Wildbäche (gelbe Zone),
Muren, Erdfälle, Suffusion und andere Einflüsse und der Vorschlag
der notwendigen unterstützenden Baumaßnahmen.
3. für die technische Planung und Bauausführung:
Dafür benötigen Sie, der Baumeister oder der Statiker Angaben über den Bodenaufbau, Bodenkennzahlen wie Bodenbelastbarkeit, über die Art und Tiefe der Fundierung, über die maximale Aufschüttung sowie über die Funktion des Bauwerkes (wie rüttelnde Arbeitsmaschinen, Erschütterungsdämpfung für Präzissionsmaschinen).
Kosten sparen im Wohnungsbau ist immer geboten. In diesem Zusammenhang wird als kostensenkende Maßnahme teilweise der Verzicht auf eine Unterkellerung der Gebäude gefordert. Wer jedoch ohne Prüfung individueller Platz- und Nutzungsbedürfnisse sowie Wiederverkaufswert etc. argumentiert, der handelt unüberlegt. Was sich zunächst als Einsparung darstellt, kann dem Bauherrn schon bald teuer zu stehen kommen, denn:
Der Keller läßt sich nachträglich nicht mehr einbauen.
In der Flexibilität seiner Nutzung steht der Keller sowohl im Einfamilien- und Reihenhaus als auch im mehrgeschossigen Wohnungsbau allen anderen Räumen des Hauses nicht nach. Er entlastet die Wohnflächen.
Kellerräume übernehmen jedoch auch oft in der Vorplanung unberücksichtigte technische Funktionen zur Unterbringung der Heizungs- und/oder Klimaanlage, des Brennstofflagers oder Solar- oder Wärmepumpe, als Nutzungsraum für zukünftige Technologien.
Bei nicht unterkellerten Reihen- und Doppelhäusern
muß auch mit einer Verschlechterung des Schallschutzes zwischen den
Häusern gerechnet werden. Fehlt die Unterkellerung, ist die Laufstrecke
des Schalls von Gebäude zu Gebäude kürzer, die Schalldämmung
verschlechtert sich somit erheblich. Dies bedeutet, daß etwa die vierfache
Schallenergie vom Nachbarn in die eigene Privatsphäre eindringt. Erhöhte
Schallschutzanforderungen (> 67 dB), die von Reihen- und Doppelhäusern
in der Regel erwartet werden, können bei durchgehender Bodenplatte ohne
Keller nicht erfüllt werden. Ein Trennen der Bodenplatte erfordert konstruktiv
sehr aufwendige Maßnahmen (z.B. Neoprenpolster).
Eine Abdichtung und Außendämmung (Frosteindringtiefe) der Kelleraußenwand
(Perimeterdämmung) ist sinnvoll. Ein nachträglicher Aushub ist
sehr aufwendig.
Die vermeintlichen Einsparungen bei einem
Verzicht auf den Keller müssen relativiert werden :
Eine frostsichere Gründung des Hauses in
einer Tiefe von 100 cm unter Geländeoberkante ist immer erforderlich.
Mit Verlängerung der Wände um 1,50 m und einer Bodenplatte ist der
Keller bereits erstellt. Die Mehrkosten für einen Keller sind erheblich
niedriger, als vielfach behauptet. Die kostengünstigste Wohn/Nutzfläche
entsteht im Keller!