Jeder Bau ist
ein Werkvertrag mit Gewährleistung.
Der Baugrund
wird vom Bauherrn zur Verfügung gestellt (wie ein Stoff für einen
Anzug),
der Bauherr
(Auftraggeber) haftet daher für die baunotwendigen Bodeneigenschaften
des Baugrundes.
Im Idealfall
schließt ein Bauherr für ein Baugrundstück erst einen Optionsvertrag
ab und laesst ihn von einem Geologen auf seine Standsicherheit oder auf
seine besondere Eignung untersuchen, bevor er den Kaufvertrag abschließt.
Dies wäre etwa vergleichbar einer Pkw-Ankaufsüberprüfung
durch den ÖAMTC oder ARBÖ, das Pickerl (oder die Bezeichnung
"Baugrund") ist noch keine Garantie.
Liegt ein Gutachten
vor, so ist dieses mit max. 5% mehr Baukosten einzuhalten. Dafür ist
eine Dokumentation (z.B. Eintragung in Bautagebuch) und bzw. eine Erdbaukontrolle
durchzuführen, um geforderte Mehrkosten möglichst gering zu halten
oder mögliche Einsparungen anzuordnen.
OGH-Urteile:
"Zu den Stoffen, die der Auftraggeber beistellt, zählt auch der Boden,
auf dem das Bauwerk errichtet werden soll. Es hat daher der Auftraggeber
für die Qualität des Baugrundes grundsätzlich einzustehen.
In
der Regel werden vom Auftraggeber schon vor der Ausschreibung
Bodengutachten
eingeholt, die, wie die Praxis zeigt, leider oft von den tatsächlichen
Verhältnissen abweichen.
Hiezu hat der OGH in einer grundsätzlichen Entscheidung (siehe
Strabag-Urteil) klar ausgesprochen, daß allfällige Abweichungen
vom übergebenen Bodengutachten vom Auftraggeber zu vertreten sind.
Es kann dem Auftragnehmer nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sein
Angebot im Vertrauen auf die vom Auftraggeber durchgeführten Probebohrungen
abgestellt hat und daher nur von einer Materialbeschaffenheit ausgegangen
ist, die diese Probebohrungen ergaben haben.
Das Baugrundrisiko
(falsche Bohrergebnisse) hat in diesem Fall sogar trotz einer vertraglichen
Überwälzung dieses Risikos auf den Auftragnehmer der Auftraggeber
zu tragen.
In diesem Fall wird jedoch auf Punkt 3.2 betreffend die Prüfungs-
bzw. Warnpflicht des Auftragnehmers hingewiesen." (Nach Dr. Adolf Schopf,
VIBÖ, Öst. Wirtschaftsverlag 1983)
In der Praxis erfolgt die Art und der Aufwand der geologischen Untersuchungen in Absprache mit dem Bauherrn und dem planenden Ingenieur.
Der Untersuchungsaufwand
und die Aussagesicherheit erhöht sich:
von der geologischen
Stellungnahme (Beurteilung vorgelegter Unterlagen)
über die
geologische Standortbewertung (Beurteilung mit eigenen Erhebungen)
zum geologischen
Gutachten und (Beurteilung mit eigenen Geländeuntersuchungen) bis
zur geologischen
Problemlösung (Beurteilung nach Laboruntersuchungen).
Es ergibt sich somit aber auch, daß trotz sachkundiger und umfangreicher, aber immer nur punktueller Untersuchungen grundsätzlich ein Restrisiko verbleibt, da die Natur immer inhomogen aufgebaut ist".
Die Gewährleistung beim Werkvertrag
von Dr. Irene Kurschel, Manz, Wien 1989 (Auszug)
OGH: JBl 1984,
204
"Soweit keine
Detailvereinbarung besteht, ist das Werk so auszuführen, wie es der
Übung des redlichen Verkehrs entspricht."
Iro, ÖJZ
1983, 506
"Die hM versteht
den Begriff "Stoff" sehr weit und subsumiert darunter alles, aus dem,
an dem und mit dessen Hilfe das Werk zu vollbringen ist. Deshalb sind
auch Vorleistungen anderer Unternehmer oder der bereitstehende Baugrund
"Stoff", für dessen Eignung der Besteller verantwortlich ist."
JBL 1973, 151;
SZ 52/15; insb WBl 1987, 219
"Das Risiko,
daß sich die Untergrundverhältnisse anders erweisen als vorher
angenommen, trägt somit idR der Besteller. Vgl auch Krejci, Die bauvertragliche
Pflicht zur Baugrundrisikotragung, WBl 1988, 425."
ÖNORM
B 2205 Erdarbeiten:
(Ein Bau ohne Bodenuntersuchung kann grobe Fahrlässigkeit sein)
Auszug:
1.3.12 Die Bodenklassen 1, 2, 6, und 7 sind immer getrennt auszuschreiben.
2.2 Bodenklassen:
2.2.1 Bodenklasse
1: Mutterboden (Humus, Oberboden) und Zwischenboden
2.2.2 Bodenklasse
2: wasserhaltiger Boden (Schöpfboden, Brei, Schlamm)
2.2.3 Bodenklasse
3: leichter Boden (loser Boden): nichtbindig bis 70 mm-Korn
2.2.4 Bodenklasse
4: mittelschwerer Boden (Stichboden): mittelbindig oder Bkl. 3: > 70 mm
2.2.5 Bodenklasse
5: schwerer Boden (Hackboden): fest, zäh, steif oder
Bkl. 4: < 200 mm
2.2.6 Bodenklasse
6: leichter Fels (Reißfels): klüftiges Gestein,
Bkl. 5: > 200 mm,< 0,1 m³
2.2.7 Bodenklasse
7: schwerer Fels: dichter Fels; Bohren, Sprengen;
Findlinge > 0,1 m³
2.2.8 Klebriger
Boden: Bkl. 3 bis 5: Boden bleibt an Wurfschaufel kleben
1.3.18.1 Boden-
und Wasserverhältnisse, Höhe des Wasserstandes ("Vertragswasserstand")
1.3.18.6 Bekannte
Anordnungen oder geforderte Maßnahmen ... zum Schutz von Wasserläufen
1.3.18.8 Verwendung
des Aushubmaterials
Die Unterscheidung
von Bkl. 6 und 7 mit dem Betonprüfhammer
nach Univ.Prof. Dr. L.P. Becker:
1. Geologenhammer:
dunkler Klang, Hammerspitze dringt mehrere mm ein; heller Klang, Hammer
prallt leicht zurück
2. Punktlastversuch:
Bestimmung des jeweiligen Festigkeitsindex (point-load-Index Is)
3. Betonprüfhammer
(System Schmidt):
Rückprallwerte unter 20 Rm (bei sandigen Schluffsteinen niedriger,
etwa 14 N/mm²)
4. Direkte
Bestimmung der einaxialen Druckfestigkeit an Prüfkörpern:
Aufwendigste und exakteste Bestimmung, bes. zur Überprüfung voriger
Methoden
siehe auch:
"Festigkeitsuntersuchungen
an Gesteinen und an Gesteinsverbänden mit dem Prallhammer nach Schmidt":
von E. Krauter, H. Woszidlo,
H. Büdinger (aus: "Ingenieurgeol. Probleme..", K.H. Heitfeld, Springer,
Berlin 1985)
Einteilung der Grenzen der
RK-Werte: < 19 Rm, 19 -24 Rm, >24 Rm